Statuten

I. Risitobel - Häxe, Stäfa

 

Art. 1

Unter dem Namen "Risitobel - Häxe besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB, mit Sitz in Stäfa. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

II. Zweck und Aufgabe

 

Art. 2

Der Verein bezweckt geselliges Beisammensein während dem Jahr und hauptsächlich während der Fasnachtszeit. Er besucht vorwiegend Fasnachtsanlässe sowie Umzüge und entsprechende Gelegenheiten.

 

Art. 3

Aufgaben des Vereins sind insbesondere:

  1. Geselliges Beisammensein
  2. Wahrung und Vertretung der Vereinsinteressen und seiner Mitglieder
  3. Zusammenarbeit innerhalb des Vereins sowie mit anderen Institutionen
  4. Pflege der Gemeinschaft und der Kameradschaft unter den Mitgliedern

 

III. Mitgliedschaft

 

Art. 4

Aktivmitglied kann jedefrau/jedermann werden, die/der bereit ist, an der Erfüllung der obengenannten Aufgaben mitzuwirken.

Über die Aufnahme von Aktivmitgliedern müssen die anwesenden Mitglieder der GV einstimmig zustimmen. Jedes potentielle Mitglied hat vorab während einem Jahr ein Probejahr zu absolvieren. Während diesem ersten Jahr wird dem Probe-Mitglied (Schnupper-Häx) das "Häxegwand" gegen eine Miete zur Verfügung gestellt. Schäden an diesem werden der Schnupper-Häx in Rechnung gestellt.

Die Schnupper-Häx wird sich vor Fasnachtsbeginn an der erstfolgenden GV den anwesenden Mitgliedern kurz vorstellen. An der nachfolgenden GV werden die Mitglieder, aufgrund des Probejahres, über die Aufnahme als Aktiv-Mitglied der Schnupper-Häx beschliessen. Innerhalb von 14 Tagen hat der Präsident den Beschluss der Schnupper-Häx mitzuteilen. Bei Aufnahme wird diese an die nachfolgende GV eingeladen und getauft.

Das Mindestalter ist auf 18 Jahren festgelegt.

Kinder von Aktivmitglieder werden als Jugendmitglieder auf Wunsch des Aktiv-Mitgliedes aufgenommen. Diese Mitgliedschaft kann nur aufrecht erhalten bleiben solange mindestens ein Elternteil als Aktivmitglied tätig ist.

Passivmitglied kann jedefrau/jedermann werden, die/der bereit ist, den Verein in finanzieller Hinsicht zu unterstützen.

Helfer kann jedefrau/jedermann werden, die/der bereit ist, den Verein in persönlichem Eigenaufwand tatkräftig zu unterstützen.

Ehrenmitgliedschaft kann Personen verliehen werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Verleihung erfolgt durch den Vorstand.

Beitritts- oder Austrittserklärungen sind mündlich oder schriftlich an ein Vorstandsmitglied zu richten. Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich. Jedes Neumitglied erhält die Statuten. Der Austritt aus dem Verein kann nur erfolgen, wenn die Verpflichtungen gegenüber dem Verein erfüllt sind.

Der Ausschluss eines Mitgliedes unterliegt dem Entscheid der Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes. Der Entscheid wird der betroffenen Person mündlich durch den Vorstand mitgeteilt. Jedes Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz schriftlicher Mahnung...

  1. den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt
  2. die Mithilfe an Vereinstätigkeiten grundlos verweigert
  3. durch sein Auftreten oder Verhalten den Ruf oder die Interessen des Vereins schädigt
  4. bewusst und wiederholt die Statuten missachtet

Für einen Ausschluss ist eine Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

Die Aktiv- und Passiv- und Jungendmitglieder zahlen jährlich einen Mitgliederbeitrag gemäss Beitragsreglement. Der Kassier verrechnet den Beitrag auf Ende des Vereinsjahres per Einzahlungsschein. Von den Aktiv- und Jungendmitgliedern muss dieser Beitrag innert 30 Tagen einbezahlt werden.

Die Schnupper-Häx bezahlt einen Unkostenbeitrag gemäss Beitragsreglement für das Häxegewand und die Maske während dem Probejahr. Der jährliche Mitgliederbeitrag bleibt normal geschuldet. Bei Aufnahme als Aktivmitglied durch die GV wird der Beitrag für den Kauf des Häxegewands und der Maske angerechnet.

Der Kaufpreis für das Häxegewand und die Maske werden vom Vorstand festgelegt. Das Häxegewand und die Maske dürfen ausschliesslich von Mitgliedern benutzt werden. Ausnahmen können nur vom Präsidenten beschlossen werden.


IV. Organisation

 

Art. 5

Die Organe des Vereins sind:

  • Generalversammlung
  • Vorstand
  • Rechnungsrevisoren

 

Art. 6

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet jedes Jahr in der zweiten Jahreshälfte statt. Die Einladung erfolgt mindestens drei Wochen vorher schriftlich unter Angaben der Traktanden.

Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand oder den Rechnungsrevisoren einberufen werden oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angaben der Traktanden beim Vorstand verlangt.

 

Art. 7

Anträge an die Generalversammlung sind jeweils 10 Tage vor der General-versammlung schriftlich an den Präsidenten zu richten.

 

Art. 8

Bei Wahlen (ausgenommen Aufnahme Aktivmitglied) und Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Wahlen und Abstimmungen finden offen statt, sofern keine geheime Abstimmung durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder oder des Präsidenten verlangt wird. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.

 

Art. 9

Aufgaben der Generalversammlung

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten GV, des Jahresberichts mit Rückblick und der Jahresrechnung
  2. Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  3. Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren
  4. Beschlussfassung über Revisionen der Statuten
  5. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
  6. Beschlussfassung über weitere Geschäfte laut Traktandenliste
  7. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins

 

Art. 10

Der Vorstand umfasst folgende Funktionen:

  • Präsident
  • Vizepräsident
  • Kassier
  • Aktuar
  • Wagen / Umzugschef
  • Chef Festivitäten
  • Werbechef
  • Materialverwalter

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen und konstituiert sich selbst. Die Vorstandsmitglieder sowie die Rechnungsrevisoren werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie sind wieder wählbar.


Art. 11

Aufgaben des Vorstandes

  1. Wahrnehmung der unter Art. 3 genannten Aufgaben
  2. Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
  3. Erarbeitung des Einsatzprogramms für die Fasnachtsbesuche, Umzüge und sonstigen Anlässe
  4. Vorbereitung der Generalversammlung und allfälliger Statutenrevisionen
  5. Sicherstellung der an der Generalversammlung gefassten Beschlüsse
  6. In Stand halten und Verwalten des vereinseigenen Materials
  7. Vertretung des Vereins nach aussen
  8. Marketing, Presse- und Informationsarbeit

Der Aktuar führt das Protokoll der Generalversammlung und führt die Mitgliederliste.

Der Kassier ist verantwortlich für die Führung der Vereinskasse und die Vermögens-Verwaltung. Er erstellt die Budgetierung und die Jahresrechnung.

Die rechtsverbindliche Unterschrift führen Präsident, Kassier und Aktuar je zu Zweien. Für Bank- und Postcheckverkehr hat der Kassier sowie der Präsident Einzelunterschrift.

 

Art. 12

Der oder die Rechnungsrevisoren überprüfen jährlich die Jahresrechnung und den Vermögensbestand des Vereins. Sie verfassen zuhanden der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht.

 

V. Finanzierung

 

Art. 13

Die finanziellen Mittel setzen sich zusammen aus:

  1. den jährlichen Einnahmen von Mitgliederbeiträgen
  2. Beiträgen aus Spenden und Schenkungen
  3. Erträgen aus Veranstaltungen
  4. Kapitalerträgen
  5. sonstigen Einnahmen

 

Art. 14

Das Vereinsjahr endet mit der GV.

 

Art. 15

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.


VI. Schlussbestimmungen

 

Art. 16

Zur Abänderung dieser Statuten bedarf es eines Beschlusses der Generalver-sammlung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses einer GV mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

Art. 17

Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vermögen und das Material unter Aufsicht von einem ehemaligen oder noch amtierenden Vorstandsmitglied angelegt. Der Vorstand bestimmt diese Person. Dieser hält das Vereinsvermögen vom eigenen Eigentum getrennt; es ist zur Neugründung eines dem Zwecke nach gleichen oder ähnlichen Vereins zu verwenden. Sollte dies nach Ablauf von fünf Jahren nicht geschehen sein, so ist das Vereinsvermögen als Spende einem öffentlich schweizerischem Kinderhilfswerk zukommen zu lassen.

 

Art. 18

Diese Statuten wurden an der konstituierenden Generalversammlung vom 24. Mai 2002 angenommen.

 

 

Der gewählte Präsident
Maya Bänziger

 

Der gewählte Aktuar
Doris Schardein